Alle Sozialgerichte in Deutschland
Welches Sozialgericht ist zuständig?
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So bestimmt sich die Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klage Ihren Sitz oder Wohnsitz haben (§ 57 Abs. 1 SGG).
Vor der Klage steht fast immer der Widerspruch bei der Behörde. Die Klage richtet sich dann gegen den Widerspruchsbescheid und muss innerhalb eines Monats erhoben werden (§ 87 SGG).
Gut zu wissen
Klage erheben
Die Klage wird schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht erhoben (§ 90 SGG).
Ratgeber lesenKostenfrei
Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Ratgeber lesenEilantrag
Wenn es nicht warten kann, etwa bei gestrichenen Leistungen, gibt es den einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b SGG).
Ratgeber lesenUntätigkeitsklage
Entscheidet die Behörde nicht, ist nach sechs Monaten (Antrag) bzw. drei Monaten (Widerspruch) eine Klage möglich (§ 88 SGG).
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