Zwei Arten von Eilanträgen
- Hat Ihr Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht sie auf Antrag anordnen, etwa wenn eine Leistung aufgehoben wurde (§ 86b Abs. 1 SGG).
- Geht es darum, eine Leistung erst zu bekommen, kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn sonst die Verwirklichung Ihres Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde (§ 86b Abs. 2 SGG).
So stellen Sie den Antrag
- Beim Sozialgericht an Ihrem Wohnsitz, schriftlich oder bei der Rechtsantragstelle.
- Begründen Sie, warum es eilt (zum Beispiel fehlende Miete oder Lebensmittel) und warum Ihnen die Leistung zusteht. Legen Sie Bescheid, Widerspruch und Nachweise bei.
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.