Sozialgerichte.org

Ratgeber · Stand 30.09.2026

Untätigkeitsklage

Bleibt ein Antrag oder Widerspruch ohne Entscheidung liegen, können Sie das Sozialgericht einschalten. Das Gesetz nennt feste Wartezeiten.

Nach Antrag
6 Monate
Nach Widerspruch
3 Monate
Kosten
0 €
für Versicherte

Die Fristen

  • Ist ein Antrag ohne zureichenden Grund nicht beschieden worden, ist die Klage nach sechs Monaten seit dem Antrag zulässig (§ 88 Abs. 1 SGG).
  • Ist über einen Widerspruch nicht entschieden worden, gilt eine Frist von drei Monaten (§ 88 Abs. 2 SGG).
  • Hat die Behörde einen zureichenden Grund für die Verzögerung, setzt das Gericht das Verfahren aus und gibt ihr eine Frist.

Wie es abläuft

Die Klage richtet sich darauf, dass die Behörde überhaupt entscheidet. Sie reichen sie wie jede Klage schriftlich oder bei der Rechtsantragstelle ein (§ 90 SGG). Für Versicherte und Leistungsempfänger ist sie gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.

Häufige Fragen

Wann kann ich Untätigkeitsklage erheben?

Sechs Monate nach einem Antrag oder drei Monate nach einem Widerspruch, über den nicht entschieden wurde (§ 88 SGG).

Was kostet eine Untätigkeitsklage?

Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderungen ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).

Weitere Ratgeber