Die Fristen
- Ist ein Antrag ohne zureichenden Grund nicht beschieden worden, ist die Klage nach sechs Monaten seit dem Antrag zulässig (§ 88 Abs. 1 SGG).
- Ist über einen Widerspruch nicht entschieden worden, gilt eine Frist von drei Monaten (§ 88 Abs. 2 SGG).
- Hat die Behörde einen zureichenden Grund für die Verzögerung, setzt das Gericht das Verfahren aus und gibt ihr eine Frist.
Wie es abläuft
Die Klage richtet sich darauf, dass die Behörde überhaupt entscheidet. Sie reichen sie wie jede Klage schriftlich oder bei der Rechtsantragstelle ein (§ 90 SGG). Für Versicherte und Leistungsempfänger ist sie gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.