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Ratgeber · Stand 30.09.2026

Klage beim Sozialgericht

Gegen Bescheide von Jobcenter, Rentenversicherung, Krankenkasse oder Pflegekasse legen Sie zuerst Widerspruch ein. Bleibt es bei der Ablehnung, können Sie beim Sozialgericht klagen.

Widerspruch
1 Monat
nach Bekanntgabe des Bescheids
Klage
1 Monat
nach dem Widerspruchsbescheid
Anwalt
nicht nötig

Erst Widerspruch, dann Klage

  • Vor der Anfechtungsklage wird der Bescheid in einem Vorverfahren überprüft, dem Widerspruch (§ 78 SGG).
  • Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen (§ 84 SGG).
  • Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben; bei vorausgegangenem Widerspruch zählt der Widerspruchsbescheid (§ 87 SGG).

So reichen Sie die Klage ein

  • Die Klage wird schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben (§ 90 SGG), etwa bei der Rechtsantragstelle.
  • Sie muss Kläger, Beklagten und Gegenstand bezeichnen; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Behörde (§ 92 SGG). Legen Sie den Bescheid und den Widerspruchsbescheid bei.
  • Zuständig ist das Sozialgericht an Ihrem Wohnsitz (§ 57 SGG).

Ohne Anwalt

Vor dem Sozialgericht können Sie den Rechtsstreit selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG). Für Versicherte und Leistungsempfänger ist das Verfahren zudem gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für eine Klage beim Sozialgericht?

Einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG). Vorher muss in der Regel Widerspruch eingelegt werden, ebenfalls binnen eines Monats (§ 84 SGG).

Brauche ich für das Sozialgericht einen Anwalt?

Nein. Die Beteiligten können den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG).

Welches Sozialgericht ist zuständig?

Das Sozialgericht an Ihrem Wohnsitz (§ 57 SGG). Über die Suche finden Sie es per Postleitzahl.

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