Erst Widerspruch, dann Klage
- Vor der Anfechtungsklage wird der Bescheid in einem Vorverfahren überprüft, dem Widerspruch (§ 78 SGG).
- Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen (§ 84 SGG).
- Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben; bei vorausgegangenem Widerspruch zählt der Widerspruchsbescheid (§ 87 SGG).
So reichen Sie die Klage ein
- Die Klage wird schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben (§ 90 SGG), etwa bei der Rechtsantragstelle.
- Sie muss Kläger, Beklagten und Gegenstand bezeichnen; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Behörde (§ 92 SGG). Legen Sie den Bescheid und den Widerspruchsbescheid bei.
- Zuständig ist das Sozialgericht an Ihrem Wohnsitz (§ 57 SGG).
Ohne Anwalt
Vor dem Sozialgericht können Sie den Rechtsstreit selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG). Für Versicherte und Leistungsempfänger ist das Verfahren zudem gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Rechtsgrundlagen
- § 57 SGG: Örtliche Zuständigkeit
- § 73 SGG: Prozessvertretung
- § 78 SGG: Vorverfahren
- § 84 SGG: Widerspruchsfrist
- § 87 SGG: Klagefrist
- § 90 SGG: Klageerhebung
- § 92 SGG: Inhalt der Klage
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.