Sozialgerichte.org

Ratgeber · Stand 30.09.2026

Kosten beim Sozialgericht

Wer als Versicherter oder Leistungsempfänger klagt, zahlt keine Gerichtskosten. Einen Anwalt brauchen Sie nicht, können ihn aber beauftragen.

Gerichtskosten
0 €
für Versicherte und Leistungsempfänger
Anwalt
freiwillig
Hilfe
PKH
bei Anwalt

Kostenfrei für Versicherte

Das Verfahren ist kostenfrei für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebener und Menschen mit Behinderungen, soweit sie in dieser Eigenschaft beteiligt sind (§ 183 SGG).

Anwalt und Prozesskostenhilfe

  • Sie können sich selbst vertreten (§ 73 Abs. 1 SGG).
  • Wenn Sie einen Anwalt möchten und die Kosten nicht tragen können, gibt es Prozesskostenhilfe, sofern die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
  • Auch Sozialverbände und Gewerkschaften vertreten ihre Mitglieder vor dem Sozialgericht.

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.

Häufige Fragen

Kostet eine Klage beim Sozialgericht Geld?

Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderungen ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Kosten entstehen nur, wenn Sie einen Anwalt beauftragen.

Bekomme ich Prozesskostenhilfe für einen Anwalt?

Ja, wenn Sie die Kosten nicht aufbringen können und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).

Weitere Ratgeber