Kostenfrei für Versicherte
Das Verfahren ist kostenfrei für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebener und Menschen mit Behinderungen, soweit sie in dieser Eigenschaft beteiligt sind (§ 183 SGG).
Anwalt und Prozesskostenhilfe
- Sie können sich selbst vertreten (§ 73 Abs. 1 SGG).
- Wenn Sie einen Anwalt möchten und die Kosten nicht tragen können, gibt es Prozesskostenhilfe, sofern die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
- Auch Sozialverbände und Gewerkschaften vertreten ihre Mitglieder vor dem Sozialgericht.
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.