Schwarzenbek · Kreis Herzogtum Lauenburg · 16.999 Einwohner
Sozialgericht für Schwarzenbek
Zuständig ist das Sozialgericht Lübeck mit Sitz in Lübeck.
Postleitzahlen in Schwarzenbek: 21493
Sozialgericht Lübeck
- Anschrift
- Sozialgericht Lübeck
Eschenburgstraße 3
23568 Lübeck
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 451 371-0
- Rechtsantragstelle
- Mo–Fr 9–12 Uhr oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung
+49 451 371-0 - E-Mail (Poststelle)
- verwaltung@sg-luebeck.landsh.de
- Fax
- +49 451 371-1350
- Website des Gerichts
- schleswig-holstein.de
Geprüft am 30.09.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Klagen und fristgebundene Schriftsätze nicht per einfacher E-Mail einreichen.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Verfahren vor dem Sozialgericht.
Klage erheben
Die Klage wird schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht erhoben (§ 90 SGG).
Ratgeber lesenKostenfrei
Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Ratgeber lesenEilantrag
Wenn es nicht warten kann, etwa bei gestrichenen Leistungen, gibt es den einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b SGG).
Ratgeber lesenUntätigkeitsklage
Entscheidet die Behörde nicht, ist nach sechs Monaten (Antrag) bzw. drei Monaten (Widerspruch) eine Klage möglich (§ 88 SGG).
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Welches Sozialgericht ist für Schwarzenbek zuständig?
Für Schwarzenbek (Kreis Herzogtum Lauenburg) ist das Sozialgericht Lübeck zuständig, Eschenburgstraße 3, 23568 Lübeck, Telefon +49 451 371-0.
Welche Postleitzahlen gehören zu Schwarzenbek?
Zur Gemeinde Schwarzenbek gehören die Postleitzahlen 21493. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.
Wann ist die Rechtsantragstelle für Schwarzenbek geöffnet?
Die Rechtsantragstelle des Sozialgericht Lübeck ist Mo–Fr 9–12 Uhr oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung erreichbar. Dort können Sie Klagen und Anträge ohne Anwalt zu Protokoll geben.
Welche Frist ist besonders wichtig?
1 Monat: Frist für die Klage ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG).