Ratekau · Kreis Ostholstein · 15.527 Einwohner
Sozialgericht für Ratekau
Zuständig ist das Sozialgericht Lübeck mit Sitz in Lübeck.
Postleitzahlen in Ratekau: 23611, 23626, 23669, 23689
Sozialgericht Lübeck
- Anschrift
- Sozialgericht Lübeck
Eschenburgstraße 3
23568 Lübeck
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 451 371-0
- Rechtsantragstelle
- Mo–Fr 9–12 Uhr oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung
+49 451 371-0 - E-Mail (Poststelle)
- verwaltung@sg-luebeck.landsh.de
- Fax
- +49 451 371-1350
- Website des Gerichts
- schleswig-holstein.de
Geprüft am 30.09.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Klagen und fristgebundene Schriftsätze nicht per einfacher E-Mail einreichen.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Verfahren vor dem Sozialgericht.
Klage erheben
Die Klage wird schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht erhoben (§ 90 SGG).
Ratgeber lesenKostenfrei
Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Ratgeber lesenEilantrag
Wenn es nicht warten kann, etwa bei gestrichenen Leistungen, gibt es den einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b SGG).
Ratgeber lesenUntätigkeitsklage
Entscheidet die Behörde nicht, ist nach sechs Monaten (Antrag) bzw. drei Monaten (Widerspruch) eine Klage möglich (§ 88 SGG).
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Häufige Fragen
Welches Sozialgericht ist für Ratekau zuständig?
Für Ratekau (Kreis Ostholstein) ist das Sozialgericht Lübeck zuständig, Eschenburgstraße 3, 23568 Lübeck, Telefon +49 451 371-0.
Welche Postleitzahlen gehören zu Ratekau?
Zur Gemeinde Ratekau gehören die Postleitzahlen 23611, 23626, 23669, 23689. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.
Wann ist die Rechtsantragstelle für Ratekau geöffnet?
Die Rechtsantragstelle des Sozialgericht Lübeck ist Mo–Fr 9–12 Uhr oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung erreichbar. Dort können Sie Klagen und Anträge ohne Anwalt zu Protokoll geben.
Welche Frist ist besonders wichtig?
1 Monat: Frist für die Klage ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG).