Warstein · Kreis Soest · 24.988 Einwohner
Sozialgericht für Warstein
Zuständig ist das Sozialgericht Dortmund mit Sitz in Dortmund.
Postleitzahlen in Warstein: 59581
Sozialgericht Dortmund
- Anschrift
- Sozialgericht Dortmund
Ruhrallee 1-3
44139 Dortmund
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 231 5415-1
- Servicezeiten
- Öffnung Mo–Do 8:00–16:00, Fr 8:00–15:00 Uhr
- Rechtsantragstelle
- Mo–Do 8:30–12:00 und 13:00–14:30 Uhr; Fr 8:30–12:00 und 13:00–14:00 Uhr; oder nach Vereinbarung
- E-Mail (Poststelle)
- poststelle@sg-dortmund.nrw.de
- Fax
- +49 231 5415-509
- Postanschrift
- Postfach 10 50 03
44047 Dortmund - Website des Gerichts
- sg-dortmund.nrw.de
Geprüft am 30.09.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Klagen und fristgebundene Schriftsätze nicht per einfacher E-Mail einreichen.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Verfahren vor dem Sozialgericht.
Klage erheben
Die Klage wird schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht erhoben (§ 90 SGG).
Ratgeber lesenKostenfrei
Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Ratgeber lesenEilantrag
Wenn es nicht warten kann, etwa bei gestrichenen Leistungen, gibt es den einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b SGG).
Ratgeber lesenUntätigkeitsklage
Entscheidet die Behörde nicht, ist nach sechs Monaten (Antrag) bzw. drei Monaten (Widerspruch) eine Klage möglich (§ 88 SGG).
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Welches Sozialgericht ist für Warstein zuständig?
Für Warstein (Kreis Soest) ist das Sozialgericht Dortmund zuständig, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, Telefon +49 231 5415-1.
Welche Postleitzahlen gehören zu Warstein?
Zur Gemeinde Warstein gehören die Postleitzahlen 59581. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.
Wann ist das Sozialgericht Dortmund geöffnet?
Servicezeiten: Öffnung Mo–Do 8:00–16:00, Fr 8:00–15:00 Uhr.
Wann ist die Rechtsantragstelle für Warstein geöffnet?
Die Rechtsantragstelle des Sozialgericht Dortmund ist Mo–Do 8:30–12:00 und 13:00–14:30 Uhr; Fr 8:30–12:00 und 13:00–14:00 Uhr; oder nach Vereinbarung erreichbar. Dort können Sie Klagen und Anträge ohne Anwalt zu Protokoll geben.
Welche Frist ist besonders wichtig?
1 Monat: Frist für die Klage ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG).
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