Kriftel · Main-Taunus-Kreis · 11.356 Einwohner
Sozialgericht für Kriftel
Zuständig ist das Sozialgericht Wiesbaden mit Sitz in Wiesbaden.
Postleitzahlen in Kriftel: 65830
Sozialgericht Wiesbaden
- Anschrift
- Sozialgericht Wiesbaden
Mainzer Straße 124
65189 Wiesbaden
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 611 3261 0
- Rechtsantragstelle
- Mo–Fr 9:00–12:00 Uhr (Termine nach telefonischer Vereinbarung; Anmeldung an der Pforte)
+49 611 3261 0 - E-Mail (Poststelle)
- verwaltung@sg-wiesbaden.justiz.hessen.de
- Fax
- +49 611 32761 7001
- Website des Gerichts
- sozialgerichtsbarkeit.hessen.de
Geprüft am 30.09.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Klagen und fristgebundene Schriftsätze nicht per einfacher E-Mail einreichen.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Verfahren vor dem Sozialgericht.
Klage erheben
Die Klage wird schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht erhoben (§ 90 SGG).
Ratgeber lesenKostenfrei
Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Ratgeber lesenEilantrag
Wenn es nicht warten kann, etwa bei gestrichenen Leistungen, gibt es den einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b SGG).
Ratgeber lesenUntätigkeitsklage
Entscheidet die Behörde nicht, ist nach sechs Monaten (Antrag) bzw. drei Monaten (Widerspruch) eine Klage möglich (§ 88 SGG).
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Welches Sozialgericht ist für Kriftel zuständig?
Für Kriftel (Main-Taunus-Kreis) ist das Sozialgericht Wiesbaden zuständig, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, Telefon +49 611 3261 0.
Welche Postleitzahlen gehören zu Kriftel?
Zur Gemeinde Kriftel gehören die Postleitzahlen 65830. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.
Wann ist die Rechtsantragstelle für Kriftel geöffnet?
Die Rechtsantragstelle des Sozialgericht Wiesbaden ist Mo–Fr 9:00–12:00 Uhr (Termine nach telefonischer Vereinbarung; Anmeldung an der Pforte) erreichbar. Dort können Sie Klagen und Anträge ohne Anwalt zu Protokoll geben.
Welche Frist ist besonders wichtig?
1 Monat: Frist für die Klage ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG).