Husum · Kreis Nordfriesland · 24.090 Einwohner
Sozialgericht für Husum
Zuständig ist das Sozialgericht Schleswig mit Sitz in Schleswig.
Postleitzahlen in Husum: 25813
Sozialgericht Schleswig
- Anschrift
- Sozialgericht Schleswig
Brockdorff-Rantzau-Straße 13
24837 Schleswig
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 4621 86-0
- Rechtsantragstelle
- täglich 9–12 Uhr oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung
+49 4621 86-0 - E-Mail (Poststelle)
- verwaltung@sg-schleswig.landsh.de
- Fax
- +49 4621 86-1022
- Website des Gerichts
- schleswig-holstein.de
Geprüft am 30.09.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Klagen und fristgebundene Schriftsätze nicht per einfacher E-Mail einreichen.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Verfahren vor dem Sozialgericht.
Klage erheben
Die Klage wird schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht erhoben (§ 90 SGG).
Ratgeber lesenKostenfrei
Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Ratgeber lesenEilantrag
Wenn es nicht warten kann, etwa bei gestrichenen Leistungen, gibt es den einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b SGG).
Ratgeber lesenUntätigkeitsklage
Entscheidet die Behörde nicht, ist nach sechs Monaten (Antrag) bzw. drei Monaten (Widerspruch) eine Klage möglich (§ 88 SGG).
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Welches Sozialgericht ist für Husum zuständig?
Für Husum (Kreis Nordfriesland) ist das Sozialgericht Schleswig zuständig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, Telefon +49 4621 86-0.
Welche Postleitzahlen gehören zu Husum?
Zur Gemeinde Husum gehören die Postleitzahlen 25813. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.
Wann ist die Rechtsantragstelle für Husum geöffnet?
Die Rechtsantragstelle des Sozialgericht Schleswig ist täglich 9–12 Uhr oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung erreichbar. Dort können Sie Klagen und Anträge ohne Anwalt zu Protokoll geben.
Welche Frist ist besonders wichtig?
1 Monat: Frist für die Klage ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG).