Hanau · Hanau · 97.956 Einwohner
Sozialgericht für Hanau
Zuständig ist das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Sitz in Frankfurt am Main.
Sozialgericht Frankfurt am Main
- Anschrift
- Sozialgericht Frankfurt am Main
Gutleutstraße 136
60327 Frankfurt am Main
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 69 1535 0
- Servicezeiten
- Öffnungszeiten Mo–Do 8:30–15:30 Uhr, Fr 8:30–14:30 Uhr; Sprechzeiten Mo–Fr 9:00–12:00 Uhr
- Rechtsantragstelle
- Mo–Fr 9:00–12:00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung
+49 69 1535 6789 - Fax
- +49 611 32761 8518
- Website des Gerichts
- sozialgerichtsbarkeit.hessen.de
Geprüft am 30.09.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Klagen und fristgebundene Schriftsätze nicht per einfacher E-Mail einreichen.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Verfahren vor dem Sozialgericht.
Klage erheben
Die Klage wird schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht erhoben (§ 90 SGG).
Ratgeber lesenKostenfrei
Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Ratgeber lesenEilantrag
Wenn es nicht warten kann, etwa bei gestrichenen Leistungen, gibt es den einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b SGG).
Ratgeber lesenUntätigkeitsklage
Entscheidet die Behörde nicht, ist nach sechs Monaten (Antrag) bzw. drei Monaten (Widerspruch) eine Klage möglich (§ 88 SGG).
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Welches Sozialgericht ist für Hanau zuständig?
Für Hanau (Hanau) ist das Sozialgericht Frankfurt am Main zuständig, Gutleutstraße 136, 60327 Frankfurt am Main, Telefon +49 69 1535 0.
Wann ist das Sozialgericht Frankfurt am Main geöffnet?
Servicezeiten: Öffnungszeiten Mo–Do 8:30–15:30 Uhr, Fr 8:30–14:30 Uhr; Sprechzeiten Mo–Fr 9:00–12:00 Uhr.
Wann ist die Rechtsantragstelle für Hanau geöffnet?
Die Rechtsantragstelle des Sozialgericht Frankfurt am Main ist Mo–Fr 9:00–12:00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung erreichbar. Dort können Sie Klagen und Anträge ohne Anwalt zu Protokoll geben.
Welche Frist ist besonders wichtig?
1 Monat: Frist für die Klage ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG).