Dossenheim · Rhein-Neckar-Kreis · 12.690 Einwohner
Sozialgericht für Dossenheim
Zuständig ist das Sozialgericht Mannheim mit Sitz in Mannheim.
Postleitzahlen in Dossenheim: 69221
Sozialgericht Mannheim
- Anschrift
- Sozialgericht Mannheim
P 6, 20-21
68161 Mannheim
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 621 292-0
- Rechtsantragstelle
- Termin telefonisch vereinbaren: Mo 9:00–11:00 Uhr, Di und Do zusätzlich 13:00–15:00 Uhr
+49 621 292-2193 - E-Mail (Poststelle)
- poststelle@sgmannheim.justiz.bwl.de
- Fax
- +49 621 292-2933
- Website des Gerichts
- sozialgericht-mannheim.justiz-bw.de
Geprüft am 30.09.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Klagen und fristgebundene Schriftsätze nicht per einfacher E-Mail einreichen.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Verfahren vor dem Sozialgericht.
Klage erheben
Die Klage wird schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht erhoben (§ 90 SGG).
Ratgeber lesenKostenfrei
Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Ratgeber lesenEilantrag
Wenn es nicht warten kann, etwa bei gestrichenen Leistungen, gibt es den einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b SGG).
Ratgeber lesenUntätigkeitsklage
Entscheidet die Behörde nicht, ist nach sechs Monaten (Antrag) bzw. drei Monaten (Widerspruch) eine Klage möglich (§ 88 SGG).
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Welches Sozialgericht ist für Dossenheim zuständig?
Für Dossenheim (Rhein-Neckar-Kreis) ist das Sozialgericht Mannheim zuständig, P 6, 20-21, 68161 Mannheim, Telefon +49 621 292-0.
Welche Postleitzahlen gehören zu Dossenheim?
Zur Gemeinde Dossenheim gehören die Postleitzahlen 69221. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.
Wann ist die Rechtsantragstelle für Dossenheim geöffnet?
Die Rechtsantragstelle des Sozialgericht Mannheim ist Termin telefonisch vereinbaren: Mo 9:00–11:00 Uhr, Di und Do zusätzlich 13:00–15:00 Uhr erreichbar. Dort können Sie Klagen und Anträge ohne Anwalt zu Protokoll geben.
Welche Frist ist besonders wichtig?
1 Monat: Frist für die Klage ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG).