Bedburg-Hau · Kreis Kleve · 13.599 Einwohner
Sozialgericht für Bedburg-Hau
Zuständig ist das Sozialgericht Duisburg mit Sitz in Duisburg.
Postleitzahlen in Bedburg-Hau: 47551
Sozialgericht Duisburg
- Anschrift
- Sozialgericht Duisburg
Aakerfährstraße 40
47058 Duisburg
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 203 3005-0
- Servicezeiten
- Öffnung Mo–Do 8:00–16:00, Fr 8:00–15:00 Uhr
- Rechtsantragstelle
- Mo–Do 8:30–12:00 und 13:00–14:30 Uhr; Fr 8:30–12:30 Uhr
- E-Mail (Poststelle)
- poststelle@sg-duisburg.nrw.de
- Fax
- +49 203 3005-313
- Postanschrift
- Postfach 10 11 62
47011 Duisburg - Website des Gerichts
- sg-duisburg.nrw.de
Geprüft am 30.09.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Klagen und fristgebundene Schriftsätze nicht per einfacher E-Mail einreichen.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Verfahren vor dem Sozialgericht.
Klage erheben
Die Klage wird schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht erhoben (§ 90 SGG).
Ratgeber lesenKostenfrei
Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Ratgeber lesenEilantrag
Wenn es nicht warten kann, etwa bei gestrichenen Leistungen, gibt es den einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b SGG).
Ratgeber lesenUntätigkeitsklage
Entscheidet die Behörde nicht, ist nach sechs Monaten (Antrag) bzw. drei Monaten (Widerspruch) eine Klage möglich (§ 88 SGG).
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Welches Sozialgericht ist für Bedburg-Hau zuständig?
Für Bedburg-Hau (Kreis Kleve) ist das Sozialgericht Duisburg zuständig, Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg, Telefon +49 203 3005-0.
Welche Postleitzahlen gehören zu Bedburg-Hau?
Zur Gemeinde Bedburg-Hau gehören die Postleitzahlen 47551. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.
Wann ist das Sozialgericht Duisburg geöffnet?
Servicezeiten: Öffnung Mo–Do 8:00–16:00, Fr 8:00–15:00 Uhr.
Wann ist die Rechtsantragstelle für Bedburg-Hau geöffnet?
Die Rechtsantragstelle des Sozialgericht Duisburg ist Mo–Do 8:30–12:00 und 13:00–14:30 Uhr; Fr 8:30–12:30 Uhr erreichbar. Dort können Sie Klagen und Anträge ohne Anwalt zu Protokoll geben.
Welche Frist ist besonders wichtig?
1 Monat: Frist für die Klage ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG).