Dillenburg · Lahn-Dill-Kreis · 22.974 Einwohner
Sozialgericht für Dillenburg
Zuständig ist das Sozialgericht Gießen mit Sitz in Gießen.
Postleitzahlen in Dillenburg: 35683, 35684, 35685, 35686, 35687, 35688, 35689, 35690
Sozialgericht Gießen
- Anschrift
- Sozialgericht Gießen
Ostanlage 19
35390 Gießen
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 641 3991 0
- Rechtsantragstelle
- Mo, Mi, Fr 9:00–12:00 Uhr
- E-Mail (Poststelle)
- verwaltung@sg-giessen.justiz.hessen.de
- Fax
- +49 611 32761 8525
- Website des Gerichts
- sozialgerichtsbarkeit.hessen.de
Geprüft am 30.09.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Klagen und fristgebundene Schriftsätze nicht per einfacher E-Mail einreichen.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Verfahren vor dem Sozialgericht.
Klage erheben
Die Klage wird schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht erhoben (§ 90 SGG).
Ratgeber lesenKostenfrei
Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Ratgeber lesenEilantrag
Wenn es nicht warten kann, etwa bei gestrichenen Leistungen, gibt es den einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b SGG).
Ratgeber lesenUntätigkeitsklage
Entscheidet die Behörde nicht, ist nach sechs Monaten (Antrag) bzw. drei Monaten (Widerspruch) eine Klage möglich (§ 88 SGG).
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Welches Sozialgericht ist für Dillenburg zuständig?
Für Dillenburg (Lahn-Dill-Kreis) ist das Sozialgericht Gießen zuständig, Ostanlage 19, 35390 Gießen, Telefon +49 641 3991 0.
Welche Postleitzahlen gehören zu Dillenburg?
Zur Gemeinde Dillenburg gehören die Postleitzahlen 35683, 35684, 35685, 35686, 35687, 35688, 35689, 35690. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.
Wann ist die Rechtsantragstelle für Dillenburg geöffnet?
Die Rechtsantragstelle des Sozialgericht Gießen ist Mo, Mi, Fr 9:00–12:00 Uhr erreichbar. Dort können Sie Klagen und Anträge ohne Anwalt zu Protokoll geben.
Welche Frist ist besonders wichtig?
1 Monat: Frist für die Klage ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG).