Brunsbüttel · Kreis Dithmarschen · 12.692 Einwohner
Sozialgericht für Brunsbüttel
Zuständig ist das Sozialgericht Itzehoe mit Sitz in Itzehoe.
Postleitzahlen in Brunsbüttel: 25541
Sozialgericht Itzehoe
- Anschrift
- Sozialgericht Itzehoe
Lornsenplatz 1
25524 Itzehoe
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 4821 66-0
- Rechtsantragstelle
- täglich 9–12 Uhr oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung
+49 4821 66-0 - E-Mail (Poststelle)
- verwaltung@sg-itzehoe.landsh.de
- Fax
- +49 4821 66-2352
- Website des Gerichts
- schleswig-holstein.de
Geprüft am 30.09.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Klagen und fristgebundene Schriftsätze nicht per einfacher E-Mail einreichen.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Verfahren vor dem Sozialgericht.
Klage erheben
Die Klage wird schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht erhoben (§ 90 SGG).
Ratgeber lesenKostenfrei
Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Ratgeber lesenEilantrag
Wenn es nicht warten kann, etwa bei gestrichenen Leistungen, gibt es den einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b SGG).
Ratgeber lesenUntätigkeitsklage
Entscheidet die Behörde nicht, ist nach sechs Monaten (Antrag) bzw. drei Monaten (Widerspruch) eine Klage möglich (§ 88 SGG).
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Welches Sozialgericht ist für Brunsbüttel zuständig?
Für Brunsbüttel (Kreis Dithmarschen) ist das Sozialgericht Itzehoe zuständig, Lornsenplatz 1, 25524 Itzehoe, Telefon +49 4821 66-0.
Welche Postleitzahlen gehören zu Brunsbüttel?
Zur Gemeinde Brunsbüttel gehören die Postleitzahlen 25541. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.
Wann ist die Rechtsantragstelle für Brunsbüttel geöffnet?
Die Rechtsantragstelle des Sozialgericht Itzehoe ist täglich 9–12 Uhr oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung erreichbar. Dort können Sie Klagen und Anträge ohne Anwalt zu Protokoll geben.
Welche Frist ist besonders wichtig?
1 Monat: Frist für die Klage ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG).