Ravensburg · Landkreis Ravensburg · 50.628 Einwohner
Sozialgericht für Ravensburg
Zuständig ist das Sozialgericht Konstanz mit Sitz in Konstanz.
Postleitzahlen in Ravensburg: 88212, 88213, 88214
Sozialgericht Konstanz
- Anschrift
- Sozialgericht Konstanz
Webersteig 5
78462 Konstanz
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 7531 207-0
- Rechtsantragstelle
- Termine nach telefonischer Vereinbarung
+49 7531 207-112 - E-Mail (Poststelle)
- poststelle@sgkonstanz.justiz.bwl.de
- Fax
- +49 800 66449281057
- Website des Gerichts
- sozialgericht-konstanz.justiz-bw.de
Geprüft am 30.09.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Klagen und fristgebundene Schriftsätze nicht per einfacher E-Mail einreichen.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Verfahren vor dem Sozialgericht.
Klage erheben
Die Klage wird schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht erhoben (§ 90 SGG).
Ratgeber lesenKostenfrei
Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Ratgeber lesenEilantrag
Wenn es nicht warten kann, etwa bei gestrichenen Leistungen, gibt es den einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b SGG).
Ratgeber lesenUntätigkeitsklage
Entscheidet die Behörde nicht, ist nach sechs Monaten (Antrag) bzw. drei Monaten (Widerspruch) eine Klage möglich (§ 88 SGG).
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Welches Sozialgericht ist für Ravensburg zuständig?
Für Ravensburg (Landkreis Ravensburg) ist das Sozialgericht Konstanz zuständig, Webersteig 5, 78462 Konstanz, Telefon +49 7531 207-0.
Welche Postleitzahlen gehören zu Ravensburg?
Zur Gemeinde Ravensburg gehören die Postleitzahlen 88212, 88213, 88214. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.
Wann ist die Rechtsantragstelle für Ravensburg geöffnet?
Die Rechtsantragstelle des Sozialgericht Konstanz ist Termine nach telefonischer Vereinbarung erreichbar. Dort können Sie Klagen und Anträge ohne Anwalt zu Protokoll geben.
Welche Frist ist besonders wichtig?
1 Monat: Frist für die Klage ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG).